2.1 OER erstellen
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Stellen Sie sich vor, Sie erstellen ein Werk und möchten es unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlichen. Wenn alle Inhalte Ihres Werks von Ihnen selbst stammen, können Sie direkt zur Lizenzierung (Lektion 2.2) springen. Möchten Sie jedoch Inhalte (z.B. Bilder, Texte, Diagramme) einbinden, die Sie nicht selbst erstellt haben, müssen Sie zunächst bei jedem einzelnen dieser Inhalte prüfen, ob die Einbindung möglich ist und ob Sie etwas dabei beachten müssen. Die folgenden vier Schritte helfen Ihnen dabei: |
Video 1 Wie prüfe ich, ob ich ein Werk in meinen OER verwenden darf? von twillo, CC-BY-ND 4.0
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Erster Schritt: Urheberrechtsschutz prüfen |
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Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob das von Ihnen eingebundene Werk überhaupt in den Schutzbereich des Urheberrechts fällt. In Modul 1 haben Sie bereits die wesentlichen rechtlichen Grundlagen kennengelernt, so auch die zum zum deutschen Urheberrecht. Bei Bedarf können Sie die entsprechenden Modulinhalte hier noch einmal nachlesen.
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Video Nr. 20 (aus Runde 3): Welche Inhalte fallen nicht in den Schutz des Urheberrechts? von twillo, CC-BY-ND 4.0
Nicht urheberrechtlich geschützt – und damit frei verwendbar - sind u.a.
- Gemeinfreie Werke (Texte, Bilder, Musik, deren Schöpfer:in seit mindestens 70 Jahren tot ist),
- Amtswerke (z.B. Gesetze, Verordnungen, Urteile),
- Inhalte mit fehlender Schöpfungshöhe,
- Wissenschaftliche/historische Daten, Fakten und Erkenntnisse,
- Stile und
- Methoden
Zu den gemeinfreien Werken zählen alle Inhalte, deren Schöpfer:in seit mindestens 70 Jahren tot ist. Oder andersherum: in Deutschland gilt eine urheberrechtliche Schutzfrist, die erst 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:in endet. Bei Bildern etwa bedeutet dies, dass bis zum Ablauf dieser Frist die urhebende Person oder die Erb:innen vor der Nutzung um Erlaubnis gebeten werden müssen. Nach Ablauf dieser Schutzfrist dürfen die Bilder dann ohne Genehmigung verwendet werden.
Allerdings muss beachtet werden: ohne Genehmigung beutetet nicht unbedingt, dass die Bilder kostenfrei genutzt werden dürfen. Ein Nutzungshonorar kann auch für gemeinfreie Bilder verlangt werden, je nachdem, welche weiteren Bildrechte noch betroffen sind. Wenn beispielsweise auf einem Foto, dessen Urheberin bereits seit 75 Jahren verstorben ist, ein Design-Objekt abgebildet ist, müsste hier das Designrecht Beachtung finden. Es wäre auch denkbar, dass das Foto bei jemandem Zuhause aufgenommen wurde, in diesem Fall greift das Eigentumsrecht.
Amtswerke umfassen Gesetze, Verordnungen, Urteile und generelle amtliche Schriften und Inhalte. Diese dürfen frei verwendet werden, sofern sie nicht in einem anderen Werk individuell gestaltet worden sind. Das Gleiche gilt für wissenschaftliche bzw. historische Daten, Fakten und Erkenntnisse. Schöpfungshöhe ist dann erreicht, wenn ein Werk Individualität besitzt und den persönlichen Ausdruck des/der Schöpfer:in widerspiegelt. Dadurch grenzt es sich von anderen Werken ab, es zeigt also die Schöpfung der urhebenden Person auf und fällt somit unter das Urheberrecht. Fehlt diese Schöpfungshöhe, d.h. der persönliche Ausdruck, darf das Werk frei verwendet werden. Stile und Methoden fallen ebenfalls nicht unter das Urheberrecht, also etwa ein bestimmter Zeichenstil oder eine Maltechnik.
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Ausführlich behandelt wird das Thema Nutzungsrechte in §31 - §44 im Gesetz über Urheberrecht und verwandet Schutzrechte. |
✍️ Jetzt sind Sie dran:
Nehmen wir an, Maria möchte eine Präsentation für ihr Seminar erstellen und diese dann als OER teilen. Sie möchte dafür nicht alle Inhalte eigenständig erstellen, denn das wäre voraussichtlich sehr zeitintensiv. Deshalb hat sie verschiedene Materialien gesammelt.
Bitte wählen Sie aus, ob Maria die nachfolgenden Inhalte in ihrer Präsentation unterbringen kann, da sie nicht urheberrechtlich geschützt sind:
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Zweiter Schritt: Zitatrecht prüfen |
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Wenn das Material, das Sie in Ihre OER einbinden möchten, nicht gemeinfrei ist und damit unter das Urheberrecht fällt, müssen Sie im zweiten Schritt prüfen, ob eine gesetzliche Erlaubnis zur Nutzung des Werkes besteht. Ob ein Werk verwendet werden darf oder nicht, ist im Zitatrecht in §51 UrhG geregelt. Demnach darf in jedem Werk aus jedem veröffentlichten Werk zitiert werden, solange bestimmte Bedingungen und Regeln beachtet werden.
Zunächst ist der Zitatzweck relevant:In einer wissenschaftlichen Abhandlung darf beispielsweise ein Zitat aus einem anderen Werk eingebunden werden, sofern der oder die Autor:in sich in der eigenen Arbeit damit inhaltlich auseinandersetzt. Das Zitat darf nicht verwendet werden, wenn es nur eine Kopie des Originals ist, mit der sich in der Arbeit nicht weiter auseinandergesetzt wird.
Weiterhin ist der Zitatumfang ausschlaggebend: Die Länge eines Zitates muss angemessen sein. Generell sollte deutlich sein, dass der eigene Anteil an einem Werk größer ist, als die Gesamtheit der eingebundenen Zitate. In der Regel sollte nur so viel zitiert werden, wie notwendig ist. Eine Ausnahme bilden wissenschaftliche Großzitate, bspw. das Zitieren eines vollständiges Bildes oder einer (historischen) politischen Rede. Solche Zitate sind in wissenschaftlichen Abhandlungen dann zulässig, wenn die eigene Arbeit ohne das Großzitat nicht nachvollziehbar wäre. Beispielsweise kann die Rede von Philipp Scheidemann zur Ausrufung der Republik (1918) in einer geschichtswissenschaftlichen Arbeit vollständig zitiert werden, sofern sich diese Arbeit inhaltlich mit dem vollständigen Text und ggf. angrenzenden Ereignissen auseinandersetzt. In einer linguistischen Arbeit, die sich mit der Verwendung spezifischer Begriffe in politischen Ansprachen jener Zeit auseinandersetzt, wäre hingegen nur ein Ausschnitt aus der Rede zulässig.
Darüber hinaus besteht ein Änderungsverbot des übernommenen Inhaltes. Das bedeutet, dass das Werk nicht abgeändert und nur genau in der ursprünglichen Form übernommen werden darf. I.d.R. ist es allerdings zulässig, bei Bildern das Format anzupassen, so dass diese entsprechend verwendet werden können. Außerdem können Teile eines schriftlichen Zitates ausgelassen werden, sofern diese als Auslassung gekennzeichnet werden. Wichtig ist allerdings, dass die Aussage des Originals durch die Auslassung nicht verfälscht wird. Es ist dagegen nicht erlaubt, bspw. Rechtschreibfehler in einem Zitat zu korrigieren, oder eine übernommene Fotografie mit Filtern zu bearbeiten.
Möchte man kenntlich machen, dass ein Rechtschreibfehler nicht selbst versursacht, sondern lediglich aus dem Original übernommen wurde, kann dies durch den Zusatz [sic!] im Zitat kenntlich gemacht werden. Sic stammt aus dem lateinischen und bedeutet „Wirklich so“ oder einfach „so“. „Albert Einsteyn [sic!] gilt als einer der einflussreichsten Physiker ….“ wäre ein zulässiges Zitat, wenn Einstein im zitierten Werk tatsächlich „Einsteyn“ geschrieben würde. Eine Änderung des Zitates in „Einstein“ wäre hingegen unzulässig, da das Original nicht geändert werden darf.
Zu guter Letzt muss die Quelle angegeben werden, aus der der Inhalt stammt. Quellenangaben sind essentiell, um nachvollziehen zu können, wer das Werk ursprünglich verfasst hat. Außerdem tragen sie dazu bei, dass kenntlich gemacht wird, dass der Inhalt nicht selbst erstellt, sondern übernommen wurde.
Ganz wichtig: ein Zitat ist unzulässig, wenn das fremde Werk das eigene Werk ersetzt! So ist es natürlich nicht erlaubt, beispielsweise ein bereits veröffentlichtes Buch heranzuziehen, vollständig zu zitieren und dann als eigenes Werk auszugeben – auch dann nicht, wenn eine Quellenangabe vorhanden ist. Außerdem darf der fremde Inhalt nicht nur einen dekorativen Zweck erfüllen. So ist es zulässig, eine Bild von einer Ente in einer zoologischen Abhandlung als Erörterungsgrundlage zu nutzen. Das gleiche Bild darf aber nicht herangezogen werden, wenn es nur als Dekoration, bspw. als Cover eines Romans, verwendet wird. In diesem Fall müssten die Nutzungsrechte eingeholt werden
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Unser Tipp: Alle wichtigen Informationen zum Zitatrecht und zum Zitieren im Hochschulkontext nach § 60a UrhG finden Sie in den Urheberrechts-FAQ Hochschullehre (Förster 2018). Darin werden auch Fragen zur Mediennutzung in Lehrveranstaltungen behandelt. Außerdem finden Sie auf der Seite weitere Materialien und Dokumente zur Mediennutzung. |
✍️Jetzt sind Sie dran:
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Dritter Schritt: eine offene Lizenzierung prüfen |
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Haben Sie festgestellt, dass das Werk urheberrechtlich geschützt ist und möchten Sie es nicht nur zu Zitatzwecken nutzen - soll der fremde Inhalt bspw. Ihre eigene Ausarbeitung nicht nur belegen, sondern ersetzen, oder möchten Sie das Werk in Gänze nutzen oder bearbeiten - müssen Sie in einem dritten Schritt prüfen, ob das Werk unter einer offenen Lizenz steht. Ist dies der Fall, dürfen Sie es entlang der jeweiligen Lizenzbedingungen verwenden. Um sicher zu gehen, dass die Lizenz die von Ihnen geplante Nutzung erlaubt, sollten Sie den Lizenztext zu Rate ziehen.
Wichtig: Bei der Verwendung CC-lizenzierter Materialien unterscheidet man zwischen Zusammenstellung, Integration und Remix.
- Eine Zusammenstellung meint die Erstellung eines Materialpools - also z.B. die Erstellung eines digitalen Semesterapparats. Die einzelnen Werke stehen dabei weiterhin für sich.
- Unter Integration versteht man die Einbindung des fremden Inhalts in ein eigenes Werke, also beispielsweise das Einfügen eines offen lizenzierten Schaubilds in ein selbst verfasstes Skript.
- Ein Remix bedeutet die Vermischung bzw. Verschmelzung von Materialen anderer Autor:innen miteinander oder mit eigenen Inhalten, sodass ein neues Werk entsteht. Videos, in denen offen lizenzierte Inhalte anderer Autor:innen verwendet wurden, gelten immer als Remix. Grund dafür ist, dass hier unterschiedliche Komponenten - z.B. Bilder, geschriebener Text und Audiospuren - zu einem neuen Medium verschmolzen werden.

Grafik von Henry Steinhau & David Pachali, iRights.info für JOINTLY, CC BY 4.
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Während grundsätzlich alle CC-Lizenzen eine Zusammenstellung und eine (unveränderte) Integration erlauben, müssen Sie bei einem Remix genau hinschauen: Erstens erlauben nicht alle CC-Lizenzen eine Bearbeitung - ein Remix gilt als solche - und zweitens sind nicht alle CC-Lizenzen miteinander kompatibel, d.h. vermischbar. So dürfen Materialien, deren Lizenzen das ND-Modul enthalten, grundsätzlich nicht geremixt werden. Auch Materialien mit unterschiedlichen SA-Lizenzen (z.B. CC BY-SA und CC BY-NC-SA) passen aufgrund der jeweiligen Lizenzbedingungen nicht zusammen. Unser Tipp: Der edu-sharing Creative Commons Mixer von Christian Rotzoll (CC BY-SA 4.0) hilft Ihnen bei der Überprüfung, ob der von Ihnen geplante Remix möglich ist. |
Wie grundsätzlich bei allen Inhalten, die nicht von Ihnen selbst stammen, müssen Sie die fremde Autor:innenschaft auch bei der Nutzung offen lizenzierter Werke kenntlich machen. Für den sog. Lizenzhinweis gelten jedoch etwas andere Bestimmungen als bei der Quellangabe für Zitate im wissenschaftlichen Arbeiten. Die TULLU+B - Regel fasst zusammen, welche Angaben nicht fehlen dürfen, wenn Sie OER verwenden:
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Titel des Werks sofern Ihnen dieser bekannt ist |
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Urheber:innen des Werks und zwar so, wie diese sich die Namensnennung wünschen |
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Lizenz des Werks samt Lizenzversion und ggf. länderspezifischer Portierung (z.B. CC BY 3.0 DE) |
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Link zum Lizenztext auf der Creative Commons Homepage als Hyperlink oder ausgeschriebene URL (z.B. CC BY 4.0) |
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Ursprungsort des Werks sofern bekannt (als Hyperlink oder ausgeschriebene URL) |
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Bearbeitung sofern Sie das Werk verändert haben |
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Zwar machen nicht alle offenen Lizenzen die Angabe aller o.g. Informationen notwendig - bei CC 0 Materialien sind Sie z.B. gar nicht dazu verpflichtet, einen Lizenzhinweis zu setzen - es empfiehlt sich aber dennoch grundsätzlich der TULLU+B-Regel zu folgen, sobald Sie OER anderer Autor:innen verwenden. Gründe hierfür sind u.a. die Schaffung einer möglichst großen Transparenz für Rezipient:innen Ihres Werks und die Verhinderung der Anmaßung einer fremden Autor:innenschaft. |
Eine feste Vorgabe, wie genau der Lizenzhinweis formuliert sein muss, besteht nicht. Gerne können Sie sich an dem folgenden Beispiel orientieren:

Bild OER Baum von twillo, CC BY 4.0 (creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode), von twillo.de
Titel, Urheber:in, Lizenz, Link zur Lizenz, Ursprungsort
Platzieren Sie den Lizenzhinweis nach TULLU+B grundsätzlich in direkter Nähe zum Einbindungsort des fremden Materials. Sollte dies nicht möglich sein, z.B. bei der Verwendung von offen lizenzierter Musik in einem Video oder Podcast, nutzen Sie den Vor- oder Abspann oder die Metadaten des Materials.
✍️Jetzt sind Sie dran:
Bitte schauen Sie sich die folgenden Lizenzhinweise zu den Abbildungen genau an. Sind die Angaben vollständig?
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Sie möchten gezielt nach offenen Bildungsmaterialien suchen? Um möglichst einfach offen lizenzierte Materialien für Ihre Lehre zu finden, empfehlen wir Ihnen den Open Educational Resources Search Index OERSI. Dieser durchsucht unterschiedliche OER-Infrastrukturen, um Ihnen eine große Auswahl an Suchergebnissen präsentieren zu können. Zur Verfeinerung Ihrer Suche stehen unterschiedliche Filter zur Verfügung. So können Sie die Ergebnisse auf ein bestimmtes Fach der hochschulischen Fächerklassifikationen von Destatis, eine bestimmte Lizenz, z.B. Creative Commons, MIT, Apache, und eine bestimmte Materialart, z.B. Video, Präsentation, Skript, beschränken. Oder Sie suchen gezielt nach Materialien, die von einer bestimmten Autorin, einem bestimmten Autor oder an einer bestimmten Institution entwickelt wurden. Auch die Sprache des Materials kann gefiltert werden. Zuletzt können Sie über den Filter Herkunft bestimmen, ob nur OER angezeigt werden sollen, die auf einer bestimmten Plattform veröffentlicht wurden. |
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Vierter Schritt: Nutzungsrechte einholen |
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Ist der fremde Inhalt geschützt, liegt kein Zitatweck und auch keine offene Lizenzierung vor, bleibt Ihnen ein vierter Schritt, um das Werk vielleicht doch noch zu verwenden: Kontaktieren Sie die Urheber:innen bzw. Rechteinhaber:innen des Werks, und bitten Sie um eine Nutzungserlaubnis.
Wenn die Urheber:innen bzw. Rechteinhaber:innen zustimmen, sollten Sie die getroffenen individuellen Vereinbarungen unbedingt schriftlich fixieren, denn um den fremden Inhalt verwenden zu dürfen, benötigen Sie einfache Nutzungsrechte daran. In der Vereinbarung sollte genau angegeben werden, wo, wie und zu welchem Zweck Sie das Werk nutzen möchten und unter welcher Lizenz Ihr Gesamtwerk verbreitet werden soll. Wenn Sie das fremde Werk anpassen möchten, müssen Sie auch auf Bearbeitungsrechte eingehen. Dabei sollte sehr konkret beschrieben werden, was erlaubt ist und was nicht.
Gern können Sie den folgenden Formulierungsvorschlag für Ihre Zwecke nutzen und anpassen:
Die/der Urheber:in räumt Maxi Mustermensch einfache (nicht exklusive), räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare Rechte an ihrem/seinen Werk Materialart, Titel, Quelle ein. Maxi Mustermensch darf das Werk in ihre Veröffentlichung Materialart, Titel, Beschreibung, geplante Lizenz einbinden. Das Werk darf dabei wie folgt bearbeitet werden: Farbliche Anpassungen, Ergänzung von Kommentaren und Textmarkierungen.
Weisen Sie unbedingt in Ihrer eigenen Arbeit darauf hin, dass die Lizenz Ihres Gesamtwerks nicht für das fremde Werk gilt, indem Sie einen Copyright-Vermerk direkt an dessen Einbindungsort anbringen. Hier müssen Sie die Urheber:innen des fremden Werks angeben, die Quelle aufführen oder verlinken und darauf eingehen, dass sämtliche Rechte an dem Werk bei den Urheber:innen liegen. Haben Sie das Werk verändert, muss diese Info hier auch mit aufgenommen werden.
Gerne können Sie sich bei Ihrem Copyright-Vermerk an dem folgenden Beispiel orientieren:

Mustertext von Anna Autorin (Quelle XY), alle Rechte vorbehalten,
farbliche Markierungen und Kommentare von Maxi Mustermensch

Wenn das fremde Werk urheberrechtlich geschützt ist, Sie es nicht zu Zitatzwecken nutzen, keine offene Lizenzierung vorliegt und Sie auch keine Nutzungserlaubnis von den Urheber:innen bzw. Rechteinhaber:innen erhalten, dürfen Sie es leider nicht in Ihren OER verwenden.
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Unser Tipp: Nutzen Sie den in Schritt 3 erwähnten OER-Suchindex OERSI, um gezielt nach CC-lizenzierten Materialien zu suchen, die zu Ihrem Lehr-/Lernkontext passen. Diese bieten Ihnen die besten Möglichkeiten einer unkomplizierten Nachnutzung. |







