1.4 Nutzungsrechte
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Im UrhG wird die Einräumung von Nutzungsrechten unter §31 wie folgt beschrieben: (1)
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf
einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das
Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie
räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
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Wird es nicht anders schriftlich vereinbart, ist davon auszugehen, dass Verlage ausschließliche Nutzungsrechte an Ihrem Werk erhalten, wenn sie diese veröffentlichen (vgl. § 8 Verlagsgesetz). Damit haben Sie selbst keine Möglichkeit mehr, etwas mit Ihrer eigenen Arbeit zu machen (z.B. Änderungen vorzunehmen). Die einzigen Rechte am Werk, die bei Ihnen verbleiben, sind das Recht als Urheber:in genannt zu werden (sofern vertraglich kein wirksamer Verzicht vereinbart wurde) sowie das Zweitveröffentlichungsrecht. Das Zweitveröffentlichungsrecht ist allerdings recht restriktiv. Es besagt, dass ein Werk nach Ablauf der Karenzfrist von 12 Monaten seit der Erstveröffentlichung nochmals online öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Dies gilt jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen (§ 38 Abs. 4 Urhebergesetz):
Die weiteren Nutzungsrechte verbleiben nach wie vor bei dem Verlag. Allein der Verlag darf das Werk wirtschaftlich verwerten, vervielfältigen (z.B. Kopien erstellen) und in Printform verbreiten. Allein der Verlag darf Dritten Rechte an dem Werk einräumen. Wollen Sie selbst entscheiden, wo und wie Ihr Werk veröffentlicht wird, sollten Sie einem Verlag nur einfache Rechte einräumen oder die Verwertungsrechte bspw. auf einen Zeitraum beschränken, der für Sie angemessen ist. Selbstverständlich müssen diese Vereinbarungen schriftlich fixiert sein, um gültig zu werden. |
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- räumliche Beschränkung meint, dass das Nutzungsrecht nur in bestimmten Staaten oder Sprachräumen gilt,
- zeitliche Beschränkung bedeutet, dass das Nutzungsrecht nur für einen festgelegten Zeitraum besteht
- inhaltliche Beschränkung bedeutet, dass nur bestimmte Nutzungsarten (z.B. Verbreitung und Vervielfältigung) erlaubt sind.
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Besonderheiten an Hochschulen
Wenn Sie an einer Hochschule beschäftigt sind, haben Sie sich evtl.
schon einmal gefragt, ob Sie frei über die Verwertung der im Rahmen
Ihrer Anstellung von Ihnen erstellten Werke entscheiden dürfen. Leider
lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten. Es hängt von Ihrer
Statusgruppe und der Finanzierung Ihrer Stelle ab (vgl. twillo 2023).
- Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen und studentische Hilfskräfte übertragen i.d.R. ausschließliche Nutzungsrechte an Ihren Dienstwerken - d.h. vertraglich geschuldeten Werken, die sie also im Rahmen ihrer Anstellung erstellen müssen - an
die Hochschule, an der sie beschäftigt sind (vgl. § 43 UrhG).
Individuelle Vereinbarungen zur Übertragung von Nutzungsrechten sind
ggf. im Arbeitsvertrag geregelt. Ausgenommen sind
Qualifizierungsarbeiten, also Bachelor- und Masterarbeiten,
Dissertationen und Habilitationen. Hierbei handelt es sich um sog. freie
Werke, über deren Verwertung allein die Ersteller:innen entscheiden
dürfen (vgl. Uni Bremen o.J.).
- Die Statusgruppe der (Junior- und Honorar-) Professor:innen sind - aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) - in Forschungs- und Lehrtätigkeiten nicht weisungsgebunden. Somit dürfen sie die im Rahmen dieser Tätigkeit entstehenden Werke (z. B. Lehrmaterialien, wiss. Publikationen) frei gestalten und verwerten. Erst über zwischen Professor:in und Hochschule getroffene Vereinbarungen erhält die Hochschule bestimmte Nutzungsrechte an den Materialen. Von Professor:innen erstellte Prüfungsaufgaben sind ein anderer Fall: Hier ist es durchaus möglich, dass die Nutzungsrechte bei der Hochschule liegen.
- Freie Mitarbeitende, wie z.B. Lehrbeauftragte, sind nicht per se verpflichtet, der Hochschule
Nutzungsrechte an ihren Lehrmaterialien einzuräumen. Es ist aber
möglich, das dies im Dienst-/Werkvertrag geregelt ist.
Unabhängig von der Statusgruppe können auch Drittmittelgeber:innen Nutzungsrechte an den im Rahmen des finanzierten Projekts entstehenden Materialien besitzen. Inwiefern dies der Fall ist, wird vertraglich zwischen Hochschule und Drittmittelgeber:in geregelt. Gleiches gilt, wenn Lehrende in einem direkten Dienstverhältnis zum Träger der Hochschule stehen. In diesem Fall besitzt ggf. der Hochschulträger Nutzungsrechte an den innerhalb der Anstellung erstellten Werken.
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Bitte beachten Sie, dass sich
Regelungen zur Übertragung von Nutzungsrechten von Institution zu
Institution unterscheiden können. Prüfen Sie daher stets
Dienstvereinbarungen, Arbeits-/Werk- und Drittmittelverträge oder auch
andere Übereinkünfte zwischen Ihnen, der Hochschule, dem Hochschulträger
oder dem/der Drittmittelgeber:in. |
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Als Student:in sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihrer Hochschule Nutzungsrechte an den im Rahmen des Studiums erstellen Werken (z.B. Haus-, Seminar-, Projekt- oder Qualifizierungsarbeiten) zu übertragen. Auch dann, wenn der Anstoß oder die Idee zu Ihrer Erarbeitung von der Hochschule oder deren Dozierenden ausging und/oder Sie technische Möglichkeiten der Hochschule für die Erstellung Ihres Werks genutzt haben (vgl. Förster 2018), gelten Ihre Arbeiten als "freie Werke", über deren Verwertung nur Sie als Urheber:in entscheiden dürfen. Um Ihrer Hochschule eine Nutzung Ihrer Arbeiten zu ermöglichen, können Sie dies vertraglich mit der Institution vereinbaren und sich die Übertragung von Nutzungsrechten ggf. auch vergüten lassen.