Was ohne weitere Absprachen rechtlich gilt:

Auch wissenschaftsgeleitete Herausgeber:innengremien sind regelmäßig „Gesellschaften bürgerlichen Rechts“, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Anwendbarkeit der Regelungen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Herausgebendengremien ist relevant, um das Verhältnis von Herausgebenden untereinander zu bestimmen, welche Regelungen Herausgeber:innen untereinander treffen können und welche Vereinbarungen in Verträgen mit anderen, z.B. Bibliotheken als Anbieter:innen von Publikationsplattformen, sinnhaft sind.

Rechtsbeziehungen im Herausgeber:innengremium – alles geregelt?

Herausgebendengremium als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die Ausführungen beziehen sich auf die Rechtslage nach dem 01.01.2024  - für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt kann etwas anderes gelten.

Personen, die sich zusammenschließen um einen gemeinsamen, privatrechtlichen Zweck zu verfolgen, werden rechtlich als sogenannte Personengesellschaften eingeordnet. Anders als z.B. bei einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH stehen bei einer Personengesellschaft die Personen im Fokus und nicht das Kapital. Das ist auch der Fall, wenn Wissenschaftler:innen sich zur Herausgabe einer Zeitschrift oder eines Buchs zusammenfinden. Nachfolgend wird erläutert, was rechtlich geregelt ist, wenn zwischen den Herausgebenden ausdrücklich „nichts geregelt“ ist.

Was heißt das für Herausgeber:innengremien?

Die Einordnung des Herausgeber:innengremiums als GbR hat zur Folge, dass sich Rechtsfähigkeit, Vertretung, Zurechnung von Verschulden und Wissen, Haftung und Auflösung des Gremiums nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen richten.

Hinsichtlich der oben genannten drei Themen heißt das konkret:

     Rechtsfähigkeit

Die GbR ist rechtsfähig, sofern sie nach außen hin auftritt. Sie kann Verträge schließen.

     Vertretung

Nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB wird die GbR grundsätzlich durch die Gesellschafter:innen gemeinschaftlich vertreten. Soll also ein Vertrag geschlossen werden, ist dieser nur wirksam, wenn er durch alle gemeinsam unterschrieben wird. Anders ist das, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird, dass die Gesellschaft auch durch einen Gesellschafter allein vertreten werden kann [1].

     Haftung gegenüber Dritten

Die unmittelbare persönliche Haftung der Gesellschafter:innen ist ausdrücklich im BGB (§ 721 bis § 721b BGB) geregelt. Gesellschafter:innen haften persönlich unbeschränkt mit ihrem Vermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 

Nach § 721 S. 1 BGB haften Gesellschafter:innen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern unmittelbar als sogenannte Gesamtschuldner:innen persönlich, eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Untereinander haften die Gesellschafter:innen dabei in der Regel zu gleichen Teilen. Wenn also ein:e Gesellschafter:in stellvertretend in Anspruch genommen wird, kann diese:r den über die eigene Quote hinausgehenden Teil einer Forderung von den Anderen zurückfordern.

     Auflösung eines Herausgebendengremiums

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für eine Auflösung einer Gesellschaft.

Zwingende Auflösungsgründe sind neben dem Auflösungsbeschluss, die Zweckerreichung, der Ablauf der vereinbarten Zeit oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (s. § 729 BGB). Die Gesellschafter:innen können weitere Auflösungsgründe im Gesellschaftsvertrag vereinbaren. (§ 729 Abs. 4 BGB).

Eine Gesellschaft ist automatisch aufgelöst, wenn nur noch ein:e Gesellschafter:in Teil der Gesellschaft ist.

Ausscheiden aus der Gesellschaft durch Kündigung

Ein:e Gesellschafter:in kann nach § 723 Abs.1 Nr. 2 BGB kündigen. Für Gesellschaften, für die kein Zeitablauf vereinbart wurde, regelt § 725 BGB Absatz 1, dass jede:r Gesellschafter:in seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen kann. 

Sofern eine Zeitdauer für das Bestehen der Gesellschaft vereinbart wurde, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch eine:n Gesellschafter:in vor Zeitablauf möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (s. § 725 Abs. 2 S 1 BGB). Als Beispiele für einen wichtigen Grund nennt das Gesetz die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung durch einen anderen Gesellschafter oder die Unmöglichkeit der Erfüllung einer wesentlichen Verpflichtung (s. § 725 Abs. 2 S. 2 BGB). Für Gesellschaften ohne Zeitablauf können anderweitige Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden [2].

Zweckerreichung

Der Gesellschaftszweck ist nach § 726 BGB erreicht oder unmöglich geworden – bei Redaktionen kann dies z.B. dadurch der Fall sein, dass die Zeitschrift eingestellt wurde.

Zeitablauf

Auch eine Auflösung durch Zeitablauf ist möglich, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde – allerdings kommt auch eine Fortsetzung gemäß § 724 S.2 BGB in Betracht. Eine Liquidation der Gesellschaft findet mangels vorhandenen Vermögens i.d.R. nicht statt. Wie oben bereits angedeutet kann sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber auch in eine Offene Handelsgesellschaft wandeln, sofern sie einen gewerblichen Zweck verfolgt.

Was ist für Herausgebende wichtig?

Gesetzlich bestimmt ist folgendes:

è Für die Gründung einer GbR ist keine schriftliche Vereinbarung notwendig.

è Wird nichts anderes festgelegt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich vertreten.

è Die Beiträge der Gesellschafter:innen zu dem gemeinsamen Projekt werden zu gemeinschaftlichem Vermögen der Gesellschaft.

è Tritt jemand neu in ein Herausgebendengremium ein, haftet diese Person für Verpflichtungen, aus einer Zeit vor dem Eintritt in die Gesellschaft.

è Tritt ein:e Herausgeber:in aus dem Gremium aus, ist dessen Nachhaftung für zuvor eingegangene Verpflichtungen auf fünf Jahre begrenzt (nach § 728b BGB). 

è Auf Schadensersatz haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter:in nach § 728 b Absatz 1 Satz 1,2 BGB nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist.

è Nach § 727 BGB gibt es die Möglichkeit, dass Gesellschafter:innen eine:n andere:n Gesellschafter:in aus wichtigem Grund durch Beschluss ausschließen. 

 

Abweichende Regelungen müssen – so lange diese zulässig sind - nach § 708 BGB im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden [3].


[1] Dann hat diese Person die sogenannte „Einzelvertretungsbefugnis“.

[2] Ergibt sich aus § 275 Abs. 6 BGB im Umkehrschluss.

[3] Ein Muster dafür bietet z.B. die Industrie- und Handelskammer auf ihrer Website https://www.ihk.de/rhein-neckar/recht/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gruendung-gbr-gesellschaft-946782, zuletzt abgerufen am 30.10.2024.

Zuletzt geändert: Donnerstag, 11. Dezember 2025, 11:14