Einige Herausgebendengremien organisieren sich als eingetragener Verein. Dafür sind geltendes Vereinsrecht und im Einzelfall Vor- und Nachteile abzuwägen.

Während bei der GbR eine persönliche Haftung besteht, haftet der im Vereinsregister eingetragene Verein als Körperschaft, nicht der Vorstand oder Mitglieder [1]. Um überhaupt einen Verein gründen und eintragen lassen zu können, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden. Um einen eingetragenen Verein zu gründen sind bspw. mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Weitere Informationen zu diesem Thema findet ihr hier:  https://deutsches-ehrenamt.de/vereinsgruendung-vereinsarten/vereinsgruendung

Praktische Relevanz: wer hat welche Rechte?

Auch für Abrechnungen, Mitgliederversammlungen, Ein- und Ausscheiden von Mitgliedern und Nachhaftung ist die Rechtsform relevant.


[1] s. § 31 BGB – es gibt auch die Gestaltungsvariante eines nicht eingetragenen Vereins, hier haften die in seinem Namen handelnden persönlich, § 54 S. 2 BGB.
Zuletzt geändert: Mittwoch, 10. Dezember 2025, 14:39