Es steht der Vergabe einer freien Lizenz entgegen, wenn zuvor bereits ausschließliche Nutzungsrechte anderweitig übertragen wurden. 

Das passiert z.B. regelmäßig durch den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit der VG Wort. Schließen Urheber:innen einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT ab, räumen sie der Verwertungsgesellschaft in der Regel bestimmte Rechte an zukünftigen Werken ausschließlich ein, damit sie von dieser treuhänderischen wahrgenommen werden. Wenn danach ebenfalls einfache Nutzungsrechtseinräumung an jedermann auf Grundlage der CC-Lizenz erfolgen, kann dies damit kollidieren, dass diese Rechte bereits ausschließlich an die VG Wort übertragen wurden. Nach § 4 des Mustervertrages der VG Wort gibt es für OA-Publikationen nach Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags Einschränkungen. Die Erlaubnis von OA-Publikationen besteht danach in den folgenden Grenzen:
- zwei Wochen vor Einräumung der Nutzungserlaubnis wird der VG Wort mitgeteilt, für welches Werk an „jedermann“, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden,
- es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Tantiemen-Ausschüttungsverfahren.

Auch wenn der aktuelle Wahrnehmungsvertrag bestimmt, dass wahrnehmungsberechtigte OA-Publikationen ausnehmen müssen, können diese am Ausschüttungsverfahren teilnehmen. Denn die VG Wort hält die CC-Lizenzierung für kompatibel mit ihrer Wahrnehmungspraxis. [1]

Felix Reda hat im Jahr 2024 eine Musterformulierung entwickelt, mit der Autor:innen ihren Wahrnehmungsvertrag der VG Wort (Stand Juni 2024) in § 13 Abs. 2 begrenzen können, siehe dazu Artikel Felix Reda Muster, "Kein Widerspruch: Open Access und Vergütung durch die VG Wort" iRights 16.07.2024, https://doi.org/10.59350/mwhj1-ka424


[1] Wrzesinski, M. (2023). Wissenschaftsgeleitetes Publizieren. Sechs Handreichungen mit Praxistipps und Perspektiven. Alexander von Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft, S. 26; https://doi.org/10.5281/zenodo.8169418
Zuletzt geändert: Dienstag, 9. Dezember 2025, 13:29