Für die Mehrzahl von Verträgen besteht Formfreiheit, so dass Verträge sogar mündlich geschlossen werden können. Aus Gründen der Nachweisbarkeit bei rechtlichen Streitigkeiten sollte aber in jedem Fall ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Eine digitale Unterschrift kann dabei die eigenhändige Unterschrift auf einem Schriftstück ersetzen.
Es gibt verschiedene Arten der digitalen Signatur: Die einfache elektronische Signatur, die fortgeschrittene elektronische Signatur und die qualifiziert elektronische Signatur. Nur letztere kann eine im Einzelfall gesetzliche vorgeschriebene Schriftform ersetzen (vgl. §§ 126, 126a BGB). Das Urheberrechtsgesetz schreibt die Schriftform zum Beispiel für die Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten durch die Urheber:in fest (s. § 31 a Abs. 1 UrhG).
Die einfache Signatur reicht aus, wenn es kein besonderes Schriftformerfordernis gibt.