Bei der Frage Aufbewahrung der Verträge kommt die Verjährung ins Spiel, die für das Urheberrecht grundsätzlich in § 102 UrhG geregelt ist. Hierbei wird auf die Geltung der allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB, sowie auf § 852 BGB verwiesen. Es ist auch daher zu empfehlen, mit den Autor:innen in jedem Fall einen schriftlichen Vertrag über die Veröffentlichung des Werkes zu schließen, um beweisen zu können, dass der/die Autor:in dieser zugestimmt hat. In der Regel besteht eine Verjährungsfrist für Ansprüche Dritter von 3 Jahren, jeweils zum Jahresschluss desjenigen Jahres, indem der Anspruch entstanden ist (vgl. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Darüber hinaus findet eine Norm aus dem Bereicherungsrecht Anwendung, wonach derjenige, der aus einer unerlaubten Handlung (Urheberrechtsverletzung) einen vermögensrechtlichen Vorteil erlangt hat, auch noch 10 Jahre nach Anspruchsentstehung (in seltenen Fällen sogar 30 Jahre nach der Verletzungshandlung) zum Schadensersatz verpflichtet ist. Es ist daher ratsam, die Verträge mindestens 3 Jahre, besser jedoch 10 Jahre aufzubewahren, um dem Vorwurf potentieller Rechtsverstöße entgegen treten zu können.