Auch Autor:innen, die gemeinsam einen Beitrag veröffentlichen, verfolgen einen gemeinsamen Zweck. Sind also auch diese Personengruppen eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, wenn nichts anderes vereinbart wird? Nein.

Für Miturheber:innen eines Beitrags gibt es mit § 8 Absatz 2 UrhG eine spezielle Regelung, die das Rechtsverhältnis untereinander regelt. Aus dieser speziellen Regelung folgt, dass die gesellschaftsrechtlichen Regelungen im Verhältnis der Urheber:innen untereinander nicht anwendbar sind – und nicht die Gesellschaft Inhaberin des Urheberrechts an einem Beitrag wird. Die Miturheber:innengemeinschaft ist also von einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu unterscheiden, die der Verwaltung und Wahrnehmung von Miturheberrechten dient. [1] Schließen Miturheber:innen einen Verlagsvertrag, kommt es aber in Betracht, dass auf diesen Verlag Gesellschaftsrecht angewendet wird – mit der Folge, dass ein Verlagsvertrag nur gemeinschaftlich gekündigt werden kann. [2] Das Bestehen einer Gesellschaft kommt ebenfalls in Betracht, wenn sich Bibliothek und Herausgeber:in oder Institut und Herausgeber:in zur gemeinschaftlichen Herausgabe eines Werkes verpflichten. [3]


[1] siehe dazu vertiefend MüKoBGB/Karsten Schmidt, 9. Aufl. 2024, BGB § 741 Rn. 64, beck-online.

[2] siehe https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1982%2Fcont%2Fnjw.1982.641.1.htm&anchor=Y-300-Z-NJW-B-1982-S-641&readableType=2&VorgaengerDokumentStreffer3=Urteil%20vom%2002.10.1981%20-%20I%20ZR%20137%2F79&VorgaengerDokumentFullname=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1982%2Fcont%2Fnjw.1982.639.1.html

[3] BGH NJW 1983, 1188.

Zuletzt geändert: Mittwoch, 10. Dezember 2025, 14:42