Voraussetzungen und Abgrenzungen

Die am wenigsten spezielle Form einer Personengesellschaft im deutschen Recht ist die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Die in §§ 705 ff. BGB geregelte GbR ist die einzige Gesellschaft, die ausschließlich aus Privatpersonen bestehen kann [1]. Sie ist außerdem die einzige Personengesellschaft, mit der nicht lediglich ein erwerbswirtschaftlicher, sondern jeder mit dem Gesetz in Einklang stehende Zweck verfolgt werden kann [2]. Hinter einer GbR kann sich also sowohl eine Gemeinschaftspraxis verbergen als auch eine Fahrgemeinschaft zum Stadion. 

Liegt ein gemeinsamer Zweck vor, der von mindestens zwei Personen verfolgt wird, und verpflichten sich diese Personen außerdem dazu, das Erreichen des gemeinsamen Zwecks zu fördern, wird zwischen der rechtsfähigen und der nicht-rechtsfähigen GbR unterschieden.

Wenn es keinen Gesellschaftsvertrag gibt...

Neben dem Verfolgen eines gemeinsamen Zwecks ist zur Gründung einer GbR ein - auch stillschweigend geschlossener – formloser Vertrag zwischen mindestens zwei (natürlichen oder juristischen) Personen notwendig [3]. Inhalt dieses Vertrags ist die jeweilige Verpflichtung, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Das kann auch stillschweigend erfolgen und sich aus den Umständen ergeben.

Es spielt für das Bestehen einer GbR also keine Rolle, ob es einen schriftlich verfassten (Gesellschafts-)vertrag gibt. Ein Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formlos möglich und kann auch durch schlüssiges Handeln geschlossen werden. Wenn sich Personen zum Zweck der Herausgabe einer Zeitschrift zusammenschließen und vereinbaren, wer die Herausgeber:innen sind und wie diese im Impressum aufgeführt werden, ist bereits darin ein Gesellschaftsvertrag zu sehen. Erfolgt die Absprache im Rahmen einer Redaktionssitzung online oder in Präsenz, wäre das eine mündliche Absprache. Gibt es einen E-Mail-Wechsel (bei dem die E-Mails eine qualifizierte Unterschrift erhalten) wäre das eine schriftliche Vereinbarung. Wird der finalen Fassung mit der entsprechenden Nennung zugestimmt, indem mitgeteilt wird, dass es daran keine Änderungswünsche gibt, würde damit durch schlüssiges Handeln zu erklären gegeben, dass die Person die Absicht teilt, sich zum Zweck der Herausgabe der Zeitschrift zusammenzuschließen. 

…und kein gewerblicher Zweck verfolgt wird…

Eine GbR muss keinen gewerblichen Zweck verfolgen. Im Gegenteil: verfolgt eine Gesellschaft einen gewerblichen Zweck, liegt in der Regel eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) vor, s. § 105 Abs. 1 HGB. Eine GbR verfolgt also überwiegend keine Erwerbszwecke. Im Gegensatz zu Personengesellschaften wie z.B. die Offene Handelsgesellschaft, OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) bestehen für die GbR daher rechtliche Erleichterungen. So besteht auch keine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister. Seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts Anfang 2024 ist eine Eintragung in bestimmten Fallkonstellationen notwendig. Diese betreffen Herausgeber:innengremien aber regelmäßig nicht [4].

Der gemeinsame Zweck einer GbR kann jeder erlaubte Zweck sein. Auch eine Fahrgemeinschaft unter Arbeitskolleg:innen kann eine GbR sein.

Rechtsfähigkeit

Die rechtsfähige GbR ist der Regelfall [5]. Sie ist dann gegeben, wenn die Gesellschaft nach dem Willen der Gesellschafter:innen am Rechtsverkehr teilnehmen soll und die GbR nicht nur der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter:innen untereinander dient. Ein Beispiel für eine nicht rechtsfähige GbR hingegen ist die oben schon erwähnte Fahrgemeinschaft. Auf eine nicht rechtsfähige GbR sind nur die in § 740 Abs. 2 BGB aufgezählten Normen der rechtsfähigen Gesellschaft anwendbar. Wesentliches Kennzeichen einer nicht rechtsfähigen GbR ist, dass sie kein Vermögen besitzt [6].

Einige Formen der GbR, meist sogenannte „Gelegenheitsgesellschaften“ bestehen nur in der privaten Sphäre natürlicher Personen. Dazu zählen bspw. Fahrgemeinschaften, Seilschaften im Bergsport oder Reisegesellschaften [7]. Nur wenn die Gesellschaft Geschäfte vornehmen möchte, die bestimmten Formerfordernissen unterliegen (z.B. Grundstücksübertragungen) besteht eine Eintragungspflicht in das Gesellschaftsregister [8].

Welche Auswirkung hat eine Rechtsform?

Anders als an eine GbR werden an Gewerbetreibende (bspw. die Offene Handelsgesellschaft, OHG) die Regelungen des Handelsgesetzbuchs angewendet. Eine GbR würde dann automatisch ein Handelsgewerbe werden, wenn ihr Umsatz über 250.000 € liegt. Im Gegensatz zur GbR gibt es für OHG nach § 238 HGB auch eine Buchführungspflicht.


[1] Beispiele für eine Gesellschaft, die aus unternehmerisch tätigen Personen besteht ist z.B. die Offene Handelsgesellschaft (OHG), diese wird erst durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gegründet und ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Unter ein „Handelsgewerbe“ fallen übrigens keine wissenschaftlichen, freiberuflichen und künstlerischen Tätigkeiten.

[2] Scherer Unternehmensnachfolge, § 5 Die Bedeutung der Rechtsform für die Nachfolge Rn. 52, beck-online.

[3] MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, BGB § 705 Rn. 5, beck-online.

[4] Die Eintragungspflicht besteht z.B., wenn eine GbR Grundstücke kaufen oder verkaufen möchte, s. § 47 Abs. 2 S. 1 Grundbuchordnung.

[5] Anfang 2024 wurde die Unterscheidung zwischen einer nicht-rechtsfähigen GbR (§§ 740 – 740c BGB) und einer rechtsfähigen GbR (§§ 706 – 739 BGB) wurde Anfang 2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im Gesetz eingeführt.

[6]  Siehe § 740 Abs. 1 BGB.

[7] MHdB GesR I, § 4 Unterscheidung nach dem Gesellschaftszweck Rn. 16, beck-online.

[8] siehe https://www.ihk-muenchen.de/ratgeber/recht/gesellschaftsrecht/gbr-gruenden/, zuletzt abgerufen am 27.10.2025.

Zuletzt geändert: Dienstag, 9. Dezember 2025, 09:27