Gesetzliche Vorgaben zur Gestaltung des Impressums einer Publikation finden sich in den Landespressegesetzen der Bundesländer.

Momentan bestehen Gestaltungsspielräume bei der Entscheidung, wo genau das Impressum bei einer reinen Onlinepublikation aufgeführt wird und was darin enthalten sein soll.

Wenn ihr euch verschiedene Impressumsangaben anseht, findet ihr dort vielleicht eine Bezugnahme auf das Telemediengesetz (TMG) oder den Rundfunktstaatsvertrag. Das TMG war gültig bis zum 16.02.2024 und beinhaltete unter anderem Vorgaben für die Impressumspflicht für Internetplattformen (§ 5 TMG). Es wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst.

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) hat zwar nach wie vor Gültigkeit, die Vorgaben dort betreffen aber Informationspflichten des Online-Journalismus' (§ 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag). Darüber hinaus gibt es Vorgaben für die Schaltung von Werbeanzeigen – auch diese werden mangels Relevanz hier nicht behandelt. 

Paragraph 18 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags (Informationspflichten und Auskunftsrechte) ist anwendbar für Anbieter:innen von Medienplattformen [1]Der Betrieb einer Publikationsplattform wie OJS oder OMP stellt allerdings keine Medienplattform [2] in diesem Sinne dar.


[1] siehe § 1 Abs. 7 MStV, downloadbar über Bundesnetzagentur, https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/ExterneLinks/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Netzneutralitaet/MStV.html zuletzt abgerufen am 27.10.2025).

[2] nach § 2 Nr. 14 MStV ist eine Medienplattform „jedes Telemedium, soweit es Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst“, Telemedien nach § 19 Abs. 1 S. 1 u. 2 MStV sind „Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen.“

Zuletzt geändert: Montag, 8. Dezember 2025, 18:22