Anwendbarkeit der jeweiligen Landespressegesetze

Für die Anwendbarkeit eines Landespressegesetzes kommt es auf den Erscheinungsort eines Druckwerks an. Als Erscheinungsort einer Druckschrift wird grundsätzlich der Verlagsort angesehen, weil dort mit der öffentlichen Verbreitung begonnen wird [1]Bereits bei Druckwerken ist umstritten, ob dies auch dann gilt, wenn Verlags- und Ausgabeort auseinanderfallen. Nach Ansicht des BGH muss bei Druckschriften nach den konkreten Umständen des Einzelfalles entschieden werden [2]. Bei elektronischen Publikationen sollte ebenfalls auf den Ort abgestellt werden, an dem der Schwerpunkt der verlegerischen Tätigkeit liegt. Das wird in der Regel der Ort der veröffentlichenden Einrichtung sein, in Betracht kommt aber auch der Redaktionssitz.

Die gesetzlichen Vorgaben beziehen sich überwiegend auf „Druckwerke“ – nur vereinzelt wird konkret Bezug auf elektronische Publikationen genommen. Wir empfehlen aber, euch auch bei digitalen Publikationen an den Vorgaben für Druckwerke zu orientieren. In NRW gibt es beispielsweise folgende Vorgaben:

  • Für alle Druckwerke [3]

„Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers“ oder

„beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers“

  • Für periodische Druckwerke [4]

„Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs“

  • Für elektronische Publikationen

Da es sich dabei z.T. auch um Druckwerke handelt, sollten die Vorgaben des Pressegesetzes entsprechend angewendet werden.

Angegeben werden muss damit:

bei Zeitschriften: Name und Anschrift der verantwortlichen Redakteur:in

bei Monografien: Herausgeber:in und Adresse oder Verlagsname und Adresse

Angegeben werden muss eine redaktionelle Anschrift. Es ist erforderlich, dass die zugehörige Post dahin direkt zugestellt werden kann, die angegebene Anschrift also „ladefähig“ ist.

Ob weitere Kontaktdaten wie bspw. Website, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Social-Media-Kanäle angegeben werden, hängt davon ab, ob zur Kontaktaufnahme ermuntert werden soll. Alle Kontaktdaten sollten möglichst ‚langlebig‘ sein, also bestenfalls nicht mit einer befristeten Stelle in Zusammenhang stehen.

Wie genau die Vorgabe in eurem Bundesland aktuell lautet, könnt ihr anhand der Links unter https://www.medienstrafrecht.de/landespressegesetz prüfen.

Cover- oder Umschlagdesign, Gestaltung, Lektorat

Für die oben genannten Leistungen bestehen i.d.R. keine Urheber- sondern Leistungsschutzrechte. Wenn für diese Leistungen zusätzliche Verträge geschlossen wurden, muss darauf geachtet werden, ob die Nennung im Impressum vertraglich vorgeschrieben wurde.


[1][2] GRUR 1989, 830, beck-online.

[3][4] § 8 Abs. 2 LPressG NRW.

Zuletzt geändert: Dienstag, 2. Dezember 2025, 09:24