Die Vorgabe zur Angabe der verantwortlichen Redakteur:in oder Verleger:in dient der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und strafrechtlicher Verfolgung.

Nach § 9 PresseG NRW kann entsprechend nur die Person verantwortliche:r Redakteur:in sein [1], die

  • ihren ständigen Aufenthalt innerhalb eines EU-Mitgliedsstaats oder eines anderen EWR-Vertragsstaates hat [2]
  • mindestens 21 Jahre alt ist
  • geschäftsfähig ist, öffentliche Ämter bekleiden und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. [3]

[1] Anderes gilt für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden, s. § 9 Abs. 2 LPressG.

[2] Der Innenminister kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht zulassen s. § 9 Abs. 1 LPressG NRW, Abs. 3 PresseG NRW .

[3] § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 LPressG NRW.

Zuletzt geändert: Dienstag, 9. Dezember 2025, 15:35