Wichtige Aspekte der Vereinbarung mit Autor:innen sind z.B. die Versicherung, dass alle (Mit)-Urheber:innen gemäß § 8 UrhG mit der Veröffentlichung einverstanden sind. Auch um die Autor:innen auf diesen Aspekt aufmerksam zu machen macht es Sinn, dass Autor:innen vertraglich versichern, dass sie das Einverständnis der restlichen Miturheber:innen eingeholt haben.

Weitere wichtige Faktoren sind die klare Absprache über die zu vergebenden Lizenz und ein Haftungsausschluss. Autor:innen müssen grundsätzlich nicht im Impressum, sondern im Beitrag selbst genannt werden. Vorgaben zur Bezeichnung der Person der Urheber:in ergeben sich aus § 13 Abs. 2 UrhG. Danach bestimmt allein der oder die Verfasser:in, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk zu versehen ist. Miturheber:innen haben einen eigenständigen Anspruch auf Benennung, der so lange besteht, wie das Werk erkennbar durch ihre Leistung daran geprägt ist. [1] Ohne entsprechende Vereinbarung mit der Urheber:in dürfen weder Titel noch Urheberbezeichnung geändert werden. [2]

Warum ist ein Haftungsausschluss sinnvoll?

Herausgebende können Adressat:innen eines Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs nach § 97 UrhG sein. Bei der Übertragung von Nutzungsrechten an Abbildungen, Fotos oder Ähnlichem von vermeintlichen Rechteinhaber:innen im Verhältnis zu den Inhaber:innen der Nutzungsrechte ist rechtlich irrelevant, ob die Herausgebenden redlich daran glauben, dass Autor:innen tatsächlich berechtigt sind.


[1] Seifert/ Wirth in HK-UrhG, 4. Auflage 2022, § 13 Rn. 3. 

[2] s. § 39 UrhG.

Zuletzt geändert: Dienstag, 9. Dezember 2025, 15:28