Für die Übertragung bestimmter Rechte sieht das Urheberrechtsgesetz ausdrücklich die Schriftform vor, z.B. die Übertragung unbekannter Nutzungsarten. [1]

Ganz grundsätzlich besteht für urheberrechtlichen Verträge kein Formzwang in dem Sinne, dass ein Vertrag zwingend schriftlich abgeschlossen werden muss. Sollte es zum Streit kommen, müssen Herausgebernde und Autor:innen aber den Nachweis darüber führen können, was genau vereinbart worden ist. Dafür und auch für die eigene Dokumentation ist es empfehlenswert, schriftlich dokumentierte Vereinbarungen zu treffen.  

Sofern die Ausgestaltung durch AGB erfolgt, ist für Herausgebende wichtig, im Streitfall nachweisen zu können, dass Autor:innen auf die Bedingungen ausdrücklich hingewiesen wurden, sie in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis nehmen konnten und mit ihrer Geltung einverstanden waren.


[1] S. § 31a Abs. 1 UrhG.

Zuletzt geändert: Freitag, 28. November 2025, 13:50