In der Praxis ist es manchmal so, dass nicht alles Inhalte 100% barrierefrei gestaltet werden können. Wichtig ist es dann in einer "Erklärung zur Barrierefreiheit" zu formulieren, um welche Inhalte es sich handelt und was die Gründe sind. Es sollte auf Fehler hingewiesen und wenn notwendig Alternativen angeboten werden. Die Erklärung über den aktuellen Status entbindet aber niemanden dauerhaft von der Verpflichtung, die Vorgaben zur Barrierefreiheit zu erfüllen. Ihr solltet eure Erklärung gegebenenfalls rechtssicher mit internen oder externen Jurist*innen/Rechtsberater*innen/Überwachungsstellen abklären. Die Barrierefreiheitserklärung sollte immer leicht zu finden sein. Ihr könnt sie beispielsweise auf eurer Startseite verlinken oder in einem statischen Header oder Footer. 

Im Folgenden findet ihr eine Mustererklärung:

Mustererklärung

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite URL.

(Als öffentliche Stelle) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind wir bemüht, unsere Webseite im Einklang mit den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG) sowie der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Auflistung mit welchen Prüfkriterien die Webseite vereinbar ist

  1. Die Webseite ist mit PRÜFKRITERIUM vollständig vereinbar.
  2. Die Webseite ist mit PRÜFKRITERIUM wegen der folgenden Gründe teilweise vereinbar. GRÜNDE AUFFÜHREN
  3. Die Webseite ist mit PRÜFKRITERIUM nicht vereinbar. Die Gründe sind nachstehend aufgeführt. GRÜNDE AUFFÜHREN
Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht barrierefrei:

  1. Die Webseite ist mit PRÜFKRITERIUM nicht vereinbar. GRÜNDE AUFFÜHREN
  2. ...
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am DATUM erstellt.

Barrieren melden und Kontakt

Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen?

Kontaktangaben: KONTAKTMÖGLICHKEIT

Schlichtungsverfahren

Wenn auch nach Ihrem Feedback an den oben genannten Kontakt keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, können Sie sich an die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG wenden. Die Schlichtungsstelle BGG hat die Aufgabe, bei Konflikten zum Thema Barrierefreiheit zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen des Bundes eine außergerichtliche Streitbeilegung zu unterstützen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Es muss kein Rechtsbeistand eingeschaltet werden. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und den Möglichkeiten der Antragstellung erhalten Sie, auch in Gebärdensprache und in Leichter Sprache, unter: www.schlichtungsstelle-bgg.de.

Direkt kontaktieren können Sie die Schlichtungsstelle BGG unter der E-Mail-Adresse info@schlichtungsstelle-bgg.de und in Gebärdensprache per SQAT-Verfahren unter www.schlichtungsstelle-bgg.de

Ausnahmen

Es gibt durchaus auch Ausnahmeregelungen in der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zwar, wenn ein Punkt der Folgenden zutrifft:

  1. Grundlegende Veränderung (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a))
  2. Unverhältnismäßige Belastung (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b)), keine unverhältnismäßige Belastung bei Erhalt von Fördermitteln (Artikel 14 Absatz 6)   

= beide Ausnahmen bedeuten nicht, dass vollständig von der Barrierefreiheit abgesehen werden kann (EWG 64ff) (vgl. Einführung in den European Accessibility Act)
„Ob einer der Ausnahmetatbestände vorliegt, beurteilt das Unternehmen zunächst selbst. Diese Beurteilung ist zu dokumentieren und für fünf Jahre aufzubewahren.“ (vgl. IHK)


Zuletzt geändert: Dienstag, 1. Juli 2025, 12:19